Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum werden ab 2020 für einen befristeten Zeitraum von 10 Jahren durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert.
Förderfähig sind Einzelmaßnahmen, die auch von der KfW als förderfähig eingestuft sind, wie die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken, die Erneuerung der Fenster oder Außentüren, die Erneuerung bzw. der Einbau einer Lüftungsanlage, die Erneuerung einer Heizungsanlage, der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und die Optimierung bestehender Heizungsanlagen mit 20 Prozent der Aufwendungen, maximal insgesamt 40.000 Euro je Objekt (über drei Jahre verteilt) von der Steuerschuld abziehbar. Die konkreten Mindestanforderungen werden in einer gesonderten Rechtverordnung festgelegt, um zu gewährleisten, dass die steuerlichen Anforderungen der noch zu konzipierenden Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) entsprechen. Eine „Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 35c Einkommensteuergesetz)“ ist ebenfalls inzwischen verabschiedet.